Für viele ausländische Unternehmen erscheint der eigene Mitarbeiter in Thailand als kostengünstiger Weg zu Vertrieb und Service in Thailand. Aber Vorsicht: Das Gesetz verbietet es Ausländern, selbst oder auch über Thai Mitarbeiter ihre Produkte zu verkaufen oder auch nur Beratung oder technischen Service zu erbringen. Bei Zuwiderhandlung drohen Haftstrafen, Geldbußen bis zu 15.000 EUR pro Tag und die Zahlung von Corporate Tax für Unternehmer und Mitarbeiter.
Der Thailändische “Foreign Business Act” schützt thailändische Händler, Vermarkter und Berater vor ausländischer Konkurrenz. Wer mit eigenen Mitarbeitern seine Produkte oder Dienstleistungen in Thailand verkauft, macht diese zur (illegalen) Betriebsstätte. Drakonische Strafen drohen bei Verstoß oder Umgehung. Dazu gehört auch die Anstellung von Vertriebs- oder Servicemitarbeitern über Personaldienstleister oder Anwaltsbüros. Oft wissen diese selbst nicht, welchen Risiken sie sich und ihren Kunden durch einen „Payroll-“ oder „Staffing Service“ zum Zweck unerlaubter Aktivitäten aussetzen.
„Nur weil ein Rechtsbruch eine Weile gut geht, bedeutet das nicht, dass er legal wird“, erklärt Sanet Legal Rechtsanwalt Fabian Sonntagbauer. Man kann auch das Finanzamt eine Weile hintergehen. Aber wenn der Steuerbetrug herauskommt, kennt das Gesetz keine Gnade. Auch Unwissenheit schützt nicht vor Strafe. Und heraus kommt es meistens, wenngleich manchmal erst nach Jahren: Irgendwann ärgert sich ein Mitarbeiter, ein Wettbewerber, ein Geschäftspartner oder vielleicht auch eine persönliche Bekanntschaft über den Betroffenen. Anonyme Meldestellen der Behörden freuen sich dann über jeden Hinweis.
Die Rechtslage
In vielen Ländern ist es erlaubt, direkt oder über einen Personaldienstleister Verkaufs- oder Servicepersonal einzustellen, um eine verwaltungsintensive Firmengründung oder einen Vertriebsvertrag mit einem lokalen Partner zu vermeiden. Nicht so in Thailand. Der „Foreign Business Act“ verbietet Ausländern „Groß- und Einzelhandel“ oder Beratungen anzubieten. Ausländer ist dabei jede ausländische Firma oder natürliche (auch thailändische) Person, wenn sie für eine ausländisches Unternehmen arbeitet.
Diesen „Ausländern“ ist es nicht erlaubt, in Thailand Mitarbeiter einzustellen und durch sie Handels- oder Beratungsaktivitäten auszuüben. Das gilt auch und besonders für Ausländer, die ihre Mitarbeiter formal von einem Personalservice, einem Steuerberater oder einem Anwaltsbüro anstellen lassen.
„Groß- und Einzelhandel“ ist jede vertriebliche Tätigkeit, von der Verkaufsvorbereitung über den Abschluss bis zur Abwicklung und eben auch der dazugehörigen technischen Beratung oder Dienstleistung.
- Scheinarbeitgeber“, also Unternehmen, die für Ausländer einen „Staffing Service“ oder „Payroll Service“ für Vertriebstätigkeit anbieten, verdienen gut, und ihr Risiko ist gering. Sie können sich darauf hinausreden, dass sie nicht wussten, was diese Mitarbeiter tatsächlich tun. Denn für inländische Auftraggeber sind solche Dienstleistungen natürlich normal.
Der „Dumme“ ist zumeist nur der ausländische Auftraggeber und – leider – auch der thailändische Mitarbeiter. Beide stehen in der Haftung und vor gesetzlichen Strafen.
Das Verbot gilt übrigens selbst für Handelsvertreter, die auf Provisionsbasis für den Ausländer arbeiten, weshalb man diese auch in Thailand kaum antrifft.
Strafen und Konsequenzen
Dem Geschäftsführer und den thailändischen Mitarbeitern des ausländischen Unternehmens wird dann vorgeworfen, dass sie sich verabredet haben, es einem Ausländer zu ermöglichen, verbotene Vertriebs- und Servicetätigkeiten in Thailand auszuüben.
Bis zu 600,000 THB (ca. 15.000 EUR) drohen als Strafe für jeden Tag, an dem diese Umgehung des Gesetzes erfolgt. Darüber hinaus drohen Haftstrafen und zusätzliche Geldstrafen für beide, also auch für den Ausländer. So kann schnell die „silberne Acht“ bei der nächsten Einreise klicken.
Steuerlich gilt der so „formal“ in Thailand angestellte Mitarbeiter als (illegale) Zweigstelle und damit auch steuerliche Betriebsstätte. Alle Umsätze des Ausländers nach Thailand – auch wenn dieser normalerweise aus dem Ausland berechnet werden – unterliegen dann der thailändischen Körperschaftssteuer. Das gilt unter Umständen auch für den Thai Mitarbeiter, da er ja persönlich die Betriebsstätte darstellt. Dass die illegale „Zweigstelle“ dann trotzdem aufgelöst wird, versteht sich von selbst. Die Geschäfte mit Thailand sind damit beendet.
Woran erkennt man „Scheinbeschäftigungen“?
Oft winken die Anbieter dieser Personaldienstleistungen ab, wenn man sie auf die oben genannten Risiken anspricht. Was sie täten, sei doch in Ordnung. Schließlich sei der Mitarbeiter formal nicht direkt bei dem Ausländer angestellt.
Aber an den folgenden Merkmalen erkennt man in der Regel, ob eine Anstellung als Umgehung des Ausländergesetzes gewertet werden muss. Dabei gilt, dass bereits ein einziges Merkmal ausreichen kann, um eine Gesetzesumgehung anzunehmen. Umso sicherer aber wird dies anzunehmen sein, je mehr dieser Merkmale erfüllt sind:
- Der formale Arbeitgeber bezeichnet sich selbst als im Arbeits- oder Servicevertrag als „Personaldienstleister“, „Staffing Service“ oder bietet einen „Payroll-Service“ an;
- Der formale Arbeitgeber hat als Geschäftsgegenstand seines Unternehmens („Company Objectives“) zwar Personaldienstleistungen, nicht aber zum Beispiel „Handel, Import, Export, technische Dienstleistungen“ oder ähnliches, was die Tätigkeit des Mitarbeiters erklären kann. Die Behörde wird dann fragen, was eine Personalagentur, ein Anwalt oder ein Buchhaltungsunternehmen mit zum Beispiel dem Verkauf von Maschinen oder Medizinprodukten „am Hut“ hat. Ist die Tätigkeit des Mitarbeiter „untypisch“ für Geschäftsgegenstand des Arbeitgebers, spricht dies für die illegale Umgehung des Ausländerrechts.
- Ist der Geschäftssitz des formalen Arbeitgebers nicht auch der Arbeitsplatz der Mitarbeiter, liegt die Umgehung ebenfalls nahe. Mietet das ausländische Unternehmen auch noch selbst Geschäftsräume an, in denen die Mitarbeiter fern vom formalen Arbeitgeber untergebracht sind, ist der Fall der Umgehung in aller Regel offenkundig.
- Übernimmt der „Ausländer“ die volle und alleinige disziplinarische Führung des Mitarbeiters, also zum Beispiel die Kontrolle der Kontrolle der Reiseberichte, der Reisekosten und der Arbeitsanweisungen, ist er in aller Regel als der wirtschaftliche Arbeitgeber zu betrachten. Die strafbare Umgehung liegt nahe.
- Darf der Ausländer fachliche Anweisungen direkt an den oder die Mitarbeiter geben, dann ist er ebenfalls der wirtschaftliche Arbeitgeber. Nur wenn fachliche Anweisungen über den thailändischen Arbeitgeber, also zum Beispiel einen Vertragshändler gehen, oder ein bestimmter Mitarbeiter vom thailändischen Arbeitgeber als „Schnittstelle“ zum Prinzipal benannt ist, lässt dies keinen Rückschluss auf eine Gesetzesumgehung zu.
- Ist die Dauer des Arbeitsverhältnisses des Arbeitnehmers direkt mit dem Servicevertrag der Personalagentur oder des „Scheinarbeitgebers“ verbunden, spricht dies ebenfalls für einen strafbaren Umgehungsvertrag.
- Achten Sie auf die Stellenbeschreibungen. Sie müssen von dem „formalen“ Arbeitgeber kommen. Da dieser aber damit dokumentieren würde, dass die Mitarbeiter zu Aktivitäten außerhalb seines Geschäftszweckes angestellt sind, wird er dies tunlichst vermeiden. vornimmt. Erfolgen die Stellenbeschreibungen durch den Ausländer, ist dies ein weiteres, klares Indiz für seine tatsächliche Rolle als ausländischer Arbeitgeber.
Insgesamt ist festzuhalten, dass eigentlich kaum ein Ausländer sich darauf herausreden kann, dass ihm die Rechtslage nicht bewusst war. Wer in dieser Art handelt und sich auf solche „Konstrukte“ einlässt, weiß, was er tut.
Thailand ist ein Rechtsstaat. Wer glaubt, Behörden „austricksen“ zu können, wird dies früher oder später feststellen.
Es geht auch legal!
Wer in Thailand legal Handel und Service leisten möchte, dem bietet das Land eine Reihe von Möglichkeiten:
- Das Thailändische „Board of Investment” (BOI) fördert zahlreiche Aktivitäten unter anderem durch die Erlaubnis, Großhandel zu betreiben oder zum Beispiel auch bestimmte Komponenten direkt an bestimmte Industrien, z.B. Automobilindustrie zu verkaufen.
- Das Trade and Investment Office (TISO) lässt Maschinenbauer Großhandel betreiben und technischen Service verkaufen.
- Das Internationale Business Center (IBC) erlaubt interne Dienstleistungen wie Marktforschung und digitale Services und dann auch den Großhandel von Produkten der verbundenen Unternehmen.
- Das International Procurement Office (IPO) erlaubt Vertrieb und Lagerführung für mehrere Lieferanten
- Zusätzlich gibt es Erlaubnisse auch für umfangreiche IT-Dienstleistungen.
- Die Regierung selbst kann auf Antrag eine Foreign Business License (FBL) für Verkaufs- und Serviceleistungen gewähren.
- Ein klug strukturiertes Joint Venture mit einem Thai Unternehmen hebt alle Beschränkungen auf und macht den Ausländer zum „Thai“ Unternehmen.
- Ein Importeurs-, Vertriebs- oder Vermarktungsvertrag mit einem Thai Unternehmen als Partner bietet abgestufte vertragliche Leistungen an. Das geht vom Full-Service eines Vertrags-Distributors wie den Maschinenhändler Krasstech bis zu anderen seriösen Partnern, die variable und bedarfsgerechte Vertriebsdienstleistungen anbieten, wie zum Beispiel DKSH, die Business Unit bei Sanet Trade & Services oder Melchers mit bestem Ruf über nun Jahrzehnte. Mit den meisten kann man auch verhandeln, dass sie einen oder mehrere kompetente Mitarbeiter auch exklusiv für Ihre Produkte einsetzen.
Sanet Legal, Thailands deutschsprachige Anwälte für Unternehmen, berät Sie gerne über Ihren maßgeschneiderten Markteintritt in Thailand.