Firmengründung in Thailand

Die Company Limited als 100%-Tochtergesellschaft

Die Company Limited (Co. Ltd.) ist die gebräuchlichste Rechtsform in Thailand und entspricht in etwa der deutschen GmbH. Sie kann jederzeit auch als „Wholly Foreign Owned Enterprise (WFOE)“, also als hundertprozentige Tochtergesellschaft gegründet werden. Sie ist unkompliziert, setzt zwei Gründungsgesellschafter voraus und ist schnell eingerichtet. Von ausländischen Gesellschaftern wird ein Mindestkapital von 2 Millionen THB erwartet. Gute Rechtsberatung ist dennoch erforderlich, da 100 % ausländische Unternehmen in ihren Aktivitäten beschränkt sind. Dies gilt es schon bei der Gründung zu beachten.

Produzieren in Thailand

Was viele nicht wissen: Ausländer dürfen in Thailand fast unbeschränkt Produktionsstätten als 100%-Tochtergesellschaft gründen. Ausländer können dabei sogar Landeigentum erwerben, wenn die Produktionsstätte in einem anerkannten Industriegelände angesiedelt ist.

Natürlich sind auch in Thailand Regeln einzuhalten. Nicht überall erlauben die Regeln zur Flächennutzung Produktionsstätten. Zumeist ist auch eine Betriebserlaubnis („Factory License“) erforderlich, deren Erteilung unter anderem von der technischen Einrichtung und der Anzahl der Mitarbeiter abhängt.

Wer zudem die attraktiven Steuervorteile des Board of Investment (BOI) in Anspruch nehmen möchte, den beraten die Anwälte von Sanet gerne über die umfangreichen Fördermaßnahmen und ihre Bedingungen.

Die Foreign Business License (FBL)

Eine solche Lizenz kann Unternehmen erteilt werden, die sich mehrheitlich im Besitz von ausländischen Investoren befinden und Geschäftstätigkeiten ausüben wollen, die Ausländern nach thailändischem Recht verboten sind.

Die Leistungen und Aktivitäten des Unternehmens müssen einen erheblichen Nutzen für die thailändische Wirtschaft und/oder die Gesellschaft erbringen. Typische Aktivitäten, die durch eine FBL gefördert werden, sind Infrastrukturprojekte, öffentlich-private Partnerschaften (PPP) oder Build-Operate-Transfer-Agreements (BOT). Die gängige Praxis ist eher restriktiv. Zudem ist das Antragsverfahren komplex, die notwendige Beratung ist teuer und der Ausgang des Antragsverfahrens nach neun bis zwölf Monaten stets ungewiss.

Der größte Haken liegt allerdings im schwammig definierten Rahmen der geförderten Geschäftstätigkeiten. Eine seriöse Prognose zum Ausgang des Antragsverfahren kann daher nicht getroffen werden. Um das wirtschaftliche Risiko zu minimieren, ist man gut beraten, die FBL nicht als einzigen Weg in den thailändischen Markt zu beschreiten.

Das Representative Office (RO)

Das „RepOffice“ darf keine „Kaufaufträge annehmen, Verkaufsangebote machen oder Geschäftsverhandlungen mit irgendeiner Person führen“. Auch darf es keine eigenen Einnahmen haben, sondern die Muttergesellschaft übernimmt unmittelbar und vollständig alle Kosten des Büros.

Es ist somit der „Brückenkopf“ eines ausländischen Unternehmens in Thailand und ist beschränkt auf die Beschaffung von Gütern aus Thailand, deren Qualitätsüberwachung, die Beobachtung und Berichterstattung über den Markt und – in gewissem Umfang – die Unterstützung von vertraglichen Importeuren oder Distributoren.

Als „Vertriebsbüro“ handelt es hingegen gesetzeswidrig und den Verantwortlichen im Land und im Ausland drohen strafrechtliche und steuerrechtliche Konsequenzen.

Vorsicht, illegal!

Wer sich bei der Firmengründung oder im Vertrieb eines Strohmannes oder „Nominees“ mit thailändischer Staatsbürgerschaft bedient, verstößt gegen geltendes Strafrecht und muss mit empfindlichen Geldstrafen rechnen. Darüber hinaus kann er mit einer Haftstrafe bis zu drei Jahren belangt werden.

Vorsicht ist bei der direkten Einstellung von Thailändern als Vertriebsmitarbeiter geboten. Wer ohne thailändische Gesellschaft lokale Mitarbeiter engagiert, betreibt eine ausländische Betriebsstätte und fällt unter das Ausländerwirtschaftsrecht. Auch die Anstellung der Mitarbeiter über fachfremde Personalagenturen oder zum Beispiel lokale Anwalts- oder Personalbüros, stellt eine verbotene Umgehung dar von der dringend abgeraten wird. Die Behörde wird stets fragen, was denn der Geschäftsgegenstand des Arbeitgebers mit dem Vertrieb der ausländischen Waren zu tun hat.

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