So wird ein Joint Venture in Thailand zum Erfolgsrezept

Es ist leicht für Ausländer, in Thailand eine 100 % eigene Tochtergesellschaft zu gründen. Allerdings sind solche Unternehmen zum Beispiel bei Handel und Dienstleistungen Beschränkungen unterworfen. Einem Joint Venture hingegen mit thailändischer Mehrheit hingegen ist alles erlaubt, was auch thailändischen Firmen möglich ist. Dabei kann man auch in einem Joint solchen Venture Stimmenmehrheit und erhöhte Dividendenansprüche haben.

Man muss dies allerdings von vorneherein richtig planen und rechtlich geschickt aufsetzen. Sanet Legal, die deutschen Anwälte in Thailand für Unternehmen, zeigen, wie es geht, auch als Minderheitsgesellschafter Erfolg zu haben.

Grundsätze zum Joint Venture – „Trau, schau, wem!“

Viele Unternehmen fürchten ein Joint Venture, weil ein Partner zu viel Einblick in die eigenen Kunden oder Technologie erhalten könnte. Das ist grundsätzlich ein richtiger Gedanke. Wie in jeder Zusammenarbeit gilt der alte Juristengrundsatz „Trau, schau, wem!“. Auch bei einem Joint Venture in Thailand gilt es, einen verlässlichen Partner zu finden. Langjährig bewährte Geschäftsverbindungen sind ein guter Indikator.

Am wichtigsten aber sind synergetische Interessen. Im Gegensatz zu China, wo wir in aller Regel nachdrücklich von einem Joint Venture abraten, denken Thai nicht jeden Morgen daran, wie sie den Partner um sein Geld oder sein Know-how bringen können. Sie sehen die beiderseitigen Vorteile darin, dass der europäische Partner ihm stets Top-Produkte liefert, er selbst aber den Markt kennt.

Wichtig bei Joint Ventures in Thailand: Kaum ein Thai wird mit dem Ausländer ein gemeinsames Risiko eingehen. Der Geschäftsplan muss sicheren Gewinn versprechen, und zwar handfest und nicht gegründet auf „Hoffnungen“.

Die Rollenverteilung vor Ort – Effizienz und Kontrolle

Wenig Sinn macht es, im Ausland dem Mehrheitspartner einen deutschen Manager vorzusetzen. Die Personal- und Verkaufsführung sollte bei Thai Partner liegen. Alles andere ist widersinnig und demotiviert. Allerdings muss auch Kontrolle sein. In der Praxis begegnen die Sanet ASEAN ADVISORS immer wieder Fällen, wo der deutsche Partner seine Aktivitäten über Jahre auf Besuch zu Jahresabschlüssen oder – wenn überhaupt – die Jahresplanung beschränkt.

Wer sich in dieser Weise „zurückhält“ darf sich nicht wundern, wenn der Partner sich fragt, ob es nicht fair sei, wenn er etwas mehr vom Ertrag abzweigt als vereinbart. Dann wird schon einmal ein Familienmitglied als Zwischenhändler eingeschaltete, der eine „Extra Marge“ im Vertrieb abgreift und damit aber den echten Marktpreis aus der Konkurrenzfähigkeit nach oben drückt. Gerne werden auch Mitarbeiter und Anlagen genutzt, um die Kostenlast für lukrative Zweitgeschäfte des Thai Joint Venture-Partners dem gemeinsamen Unternehmen zu belasten.

Da hilft nur Kontrolle. In jedem Fall sollte ein Benennungsrecht für einen Co-Manager, zum Beispiel den CFO oder den Technischen Direktor im Joint Venture Vertrag festgeschrieben werden.

Der Joint Venture Vertrag – das Herzstück der Zusammenarbeit

Grundsätzlich gibt es die Möglichkeit, entweder wesentliche Teile wie z.B. die Zusammensetzung des Board of Directors, Sperrminoritäten, Verkauf von Anteilen, Einziehen von Anteilen bei Verstößen und vieles mehr rein vertraglich zu regeln. Im Streitfall sollte eine bindende Schiedsvereinbarung geschlossen werden. Dies ist allemal besser, als jahrelange Zivilprozess mit immer offenem Ausgang zu führen. Vernünftige Geschäfte sind dann kaum noch miteinander zu machen

Wenn sie dazu einen deutschen Anwalt in Thailand mit langjähriger Erfahrung im Unternehmensrecht suchen, wenden Sie sich am besten an Sanet Legal Ltd. in Bangkok.

Einige Regelungen kann man allerdings auch bereits in die Articles of Association, die ähnlich der GmbH-Satzung in Europa ist, aufnehmen. Auch dazu wird ihr deutscher Anwalt sie im Detail beraten.

Sanet Legal Ltd. in Bangkok - Deutscher Anwalt in Thailand mit Erfahrung im Unternehmensrecht

Mehr Gewinn und Stimmrecht auch als Minderheitsgesellschafter

Gerade bei Neugründungen bietet Sanet Legal Ltd., mit seinen deutschsprachigen Anwälten in Bangkok, besonders spannende Wege an.

Zunächst kann man bei Gründung und nur dann, Geschäftsanteile vergeben, die in Hinblick auf Stimmrecht und/oder Gewinnverteilung bessergestellt werden als einfache Geschäftsanteile.

An der Eigenschaft als thailändisches Unternehmen ohne jede Beschränkung durch den Foreign Business Act ändert sich dadurch nichts. Das thailändische Recht beurteilt nämlich die Frage, ob zum Beispiel eine Company Limited als „thailändische“ oder „ausländische“ Firma eingestuft wird, ausschließlich nach Anzahl/Wert der gezeichneten Anteile. Hält ein Ausländer 50 % oder mehr, wird das thailändische Unternehmen als WFOE behandelt, also als Wholly Foreign Owned Enterprise, mit allen Beschränkungen für seine Aktivitäten.

Allerdings können auch 49 % der Anteile teilweise „Preferred Shares“ sein, die dem Inhaber größere Stimmrechte und/oder Gewinnbezugsrechte zusprechen.

Das ist besonders dann interessant, wenn der ausländische Minderheitsinvestor hohe Werte zum Beispiel auch als Sachwerte wie Lizenzen oder Lieferantendarlehen einbringt und er möchte, dass ihm dafür auch höhere Dividenden zustehen. Ähnlich kann er dann bei Abstimmungen mit Vorzugsaktien ein höheres Stimmrecht erhalten, wenn er im Joint Venture höhere Risiken trägt oder bestimmte Entscheidungen weitgehend selbst durchsetzen möchte.

Über eine solche Struktur, die für alle Beteiligten fair ist, muss am besten eine thailändische Kanzlei mit einem deutschen Anwalt beraten. Sie erfordert hohe juristische und betriebswirtschaftliche Kenntnisse, wie sie zum Beispiel Sanet Legal in Bangkok vorweisen kann.

Eine weitere Möglichkeit des Interessensausgleichs ist eine Dreierstruktur. Wer zum Beispiel mit seinem wichtigsten Händler ein Joint Venture auf Augenhöhe schließen möchte, der kann jeweils 45 % der Anteile für beide Partner vereinbare. Die restlichen 10 % erhält ein Investor, der entweder reiner Finanzinvestor ist, oder auch eine beratende und vermittelnde Funktion bei streitigen Entscheidungen einnimmt.

Die SANET Gruppe in Thailand kann auch hier über einen geeigneten und vertrauenswürdigen Partner beraten.

Vorsicht vor „Strohleuten“ oder „Nominees“

Empfindliche strafrechtliche und steuerliche Konsequenzen drohen allerdings denen, die formal eine thailändische Mehrheit vortäuschen, indem sie einen Thai ohne aktive Geschäftsbeteiligung als Mehrheitsgesellschafter „vorschieben“. Dieser Strohmann unterschreibt dabei oft noch, dass er seine Anteile jederzeit an einen anderen auf Wunsch des ausländischen Gesellschafters abgibt. Als solche Strohleute dienten früher und – speziell bei eher „windigen“ ausländischen Investoren – sogar Taxifahrer, Freundinnen oder sonstige Bekannte, die für ein paar Thai Baht auf die Hand oder als Dividende ihren Namen hergeben.

Diese Zeiten sind vorbei. Solche Strukturen werden in Thailand wirksam aufgedeckt und verfolgt. Man kann davor nur warnen. Ein guter Anwalt wird bei den Vertragsverhandlungen feststellen und darauf hinwirken, dass ein Thai Gesellschafter in der Tat aktiv in der einen oder anderen Weise am Geschäft des Joint Ventures Teil hat.

Insgesamt kann ein Joint Venture in Thailand eine sinnvolle Alternative zur 100 % Tochtergesellschaft darstellen.